Der Zugang zum sogenannten ersten Arbeitsmarkt ist manchmal schwierig, aber auch für Flüchtlinge ohne Anerkennung grundsätzlich möglich. Was zu tun ist und welche Hürden es dabei gibt, will ich kurz beschreiben. Die hier wiedergegebenen Erfahrungen beziehen sich auf die Situation von „geduldeten“ Flüchtlingen und von „Bewerbern“, über deren Anerkennung noch nicht entschieden wurde. Zumindest geringe Deutschkenntnisse sind allerdings erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit in Hannover hat eine besondere Abteilung, deren Aufgabe die Vermittlung und Qualifizierung von Asylbewerbern ist. Diese Stelle ist über folgende Mail-Adresse zu erreichen:
Hannover.Fluechtlingsvermittlung ..ät.. arbeitsagentur.de
Ausschnitt aus der Homepage der Arbeitsagentur Hannover:
„Die Agentur für Arbeit Hannover stellt für erwachsene und jugendliche Flüchtlinge mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit ihr grundlegendes Angebot der Vermittlung und Beratung zur Verfügung. Die Unterstützungsleistungen gehen dabei von Beratung und Bewerbungstraining, Akquise passender Arbeits- und Ausbildungsstellen, Ausbildungsförderungen bis hin zu Praktika beim Arbeitgeber. Es gibt ein breites Spektrum, aus dem unsere Vermittlungsfachkräfte den Flüchtlingen individuell die passenden Leistungen anbieten werden.
Die vielen jungen Menschen unter den Flüchtlingen erwerben ihre ersten Deutschkenntnisse in der Schule und in den Berufsintegrationsklassen an der Berufsschule. Die Schüler werden von der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Hannover in Fragen der Berufsorientierung begleitet. Wer im Anschluss an die Schule keinen geeigneten Ausbildungsplatz gefunden hat, hat die Möglichkeit sich im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (EQ) auf eine Ausbildung vorzubereiten.
Um unseren Beitrag zur Integration der Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt leisten zu können, bieten wir Flüchtlingen, interessierten Arbeitgebern aber auch Unterstützern an, mit uns Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.“
Der erste Schritt ist die Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierfür muss ein Fragebogen ausgefüllt und eingereicht werden, der Auskunft über Schul- und Berufsausbildung, wie auch über Sprachkenntnisse gibt.
Link: Formular „Erhebungsbogen“
Nachdem der Fragebogen eingereicht wurde, wird eine Kunden-Nummer durch die BA vergeben und der Antragsteller wird zu einem Beratungsgespräch geladen, bei dem evtl. auch ein Dolmetscher anwesend ist. Die Kunden-Nummer ist wichtig und muss in jedem Brief, jeder eMail und jedem Telefonat mit der BA angegeben werden.
Zu dem Beratungsgespräch sollen alle wichtigen Zeugnisse und Bescheinigungen (z.B. auch über die Teilnahme an Deutschkursen) mitgebracht werden. Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildung und -tätigkeit werden von der BA kostenlos beglaubigt übersetzt. In dem Gespräch werden Ziele formuliert und eine Vereinbarung zwischen BA und „Kunde“ abgeschlossen.
Die BA vermittelt und finanziert auch für die Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, Sprachkurse und Praktika/Probearbeit, um deren Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
In der Folgezeit verschickt die BA auch Stellenangebote mit der Aufforderung, sich bei den potenziellen Arbeitgebern zu bewerben. Es wird auch erwartet, dass der Flüchtling sich selber im Rahmen seiner Möglichkeiten um einen Job bemüht.
Praktikum und Probearbeit können für eine Dauer von bis zu 12 Wochen genehmigt werden. Der Antrag dazu muss vom Arbeitgeber vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Ggf. übernimmt die BA Fahrtkosten oder Kosten für die auswärtige Unterbringung. Eine Arbeitserlaubnis ist hierfür nicht erforderlich.
Link: Formular „Probearbeit“
Soll nach dem Praktikum ein festes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, dann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die auch für „geduldete“ Asylbewerber ausgestellt werden kann. Die Arbeitserlaubnis kann schon vorab über das Ausländeramt durch den zukünftigen Arbeitgeber für eine konkrete Stelle beantragt werden. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis dauert mehrere Wochen und kann an Bedingungen geknüpft werden (Mitwirkung bei der Passbeantragung…). Gute Aussichten bestehen dann, wenn es sich um eine Stelle handelt, die nur schwer besetzt werden kann (z.B. in der Altenpflege). Ein Kriterium bei der Prüfung des Antrages ist, dass wenigstens der Mindestlohn gezahlt wird.
Link: Formulare „Stellenbeschreibung“ und „Vorabprüfung“
Ob eine Beschäftigung mit oder ohne Arbeitserlaubnis gestattet ist, kann der „Aufenthaltsgestattung“ (von der Ausländerbehörde ausgestelltes Ausweispapier) entnommen werden. Frühestens drei Monate nach Antragstellung auf Asyl kann eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer Festanstellung (oder einer zeitlich befristeten Anstellung), dann muss ggf. zuerst abgewartet werden, bis die Arbeitserlaubnis vorliegt. Nachfragen bei dem Ausländeramt können den Vorgang manchmal beschleunigen.
Der Arbeitsvertrag (und auch die Arbeitserlaubnis) sollte dem zuständigen Sachbearbeiter der BA als Kopie zur Kenntnis gegeben werden. Auch das Sozialamt benötigt eine Kopie des Arbeitsvertrages.
Möglichst noch vor Beginn der Arbeitsaufnahme muss sich der Flüchtling bei einer Krankenkasse anmelden. Die Formulare können i.d.R. auch über das Internet herunter geladen werden. Wird für die Ehefrau und die Kinder die Familienversicherung beantragt, dann sollten Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis (übersetzte Kopien von Heirats- und Geburtsurkunden) möglichst beigelegt werden. Wenn es sich um das erste Arbeitsverhältnis in Deutschland handelt, sindd manche Angaben in den Formularen nicht möglich (Felder leer lassen).
Der neue Arbeitgeber benötigt auch noch zusätzliche Angaben, um eine Gehaltsabrechnung erstellen zu können:
- Die Steueridentifikationsnummer wurde jedem Flüchtling durch das Sozialamt der Gemeinde mitgeteilt.
- Die Sozialversicherungsnummer beantragt die Krankenkasse bei der Rentenversicherung. Sie wird dem Arbeitgeber direkt zugeschickt.
Die Leistungen des Sozialamtes werden – unter Berücksichtigung eines Freibetrages - um die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis gekürzt. Darum ist es erforderlich, jede Lohnabrechnung dem Sozialamt vorzulegen.
Sobald eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ändern sich die Verhältnisse und Zuständigkeiten (sogenannter „Rechtskreiswechsel“). Für die Unterstützung ist jetzt das JobCenter zuständig.
Hier gibt es weitere Informationen für Arbeitgeber.
Ausserdem gibt es diesen Artikel zum Angebot der Agentur für Arbeit.